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Herr / FrauHerr Mag. Philipp Ita
der Firma (Abteilung)Bundesministerium für Inneres (MAG 61)
gibt zu diesem Beitrag:... O.K. Im Dezember 2001, ab ins Rathaus - diesmal weniger Probleme,das einzige, was man noch benötige: Legitimierung der großen Tochter, Bestätigung über den Bezug der Kinderbeihilfe. Heute zum Standesamt wegen der Legitimierung, da die Ladung wegen der Verleihung einlangte. Was muss ich feststellen: Ihre Tochter ist doch schon seit 30.12.1999, also, Hochzeitstag,legitimiert. Weshalb weist mich denn auf sowas niemand hin? Jetzt müssen nochmals ca. 1.800 € für die Ausschreibung gezahlt werden und dann noch der Staatsbürgerschaftsnachweis und der Reisepass, wobei das 2. voll verständlich ist - muss jeder andere ja auch zahlen, aber das erste ist voll unnötig, weil das ja eigentlich leichter gewesen wäre. Weiters frage ich mich auch, weshalb Kinder, die in Österreich geboren sind, nicht automatisch die Staatsbürgerschaft erhalten, denn wir sind ja in der EU, oder? In den Niederlanden z.B. erhält man diese sofort bei Geburt, egal, was die Eltern sind, man kann sich dann zusätzlich auch in den Staat der Eltern eintragen, muss aber nicht. Wenn man nach Frankreich fliegt und man bekommt auf dem Weg das Kind, ist dieses autom. Franzose, wieso bei uns nicht? Oder sind wir alle nur zum Einzahlen da, ohne die gleichen Rechte. Wäre interessant, ob es eine Rückantwort vom Innenministerium gibt, im Bezug auf dieses Posting. Viel Spaß noch beim Frust ablassen auf dieser Seite.
gepostet vonElloco am 15.5.2002, 08:59
folgendes Statement ab:Sehr geehrte Frau Mucha, im Auftrag des Bundesministers muss ich Ihnen leider mitteilen, dass sich das Ressort außer Stande sieht, zur Beschwerde über das Amt der Wiener Landesregierung Magistratsabteilung 61 eine Stellungnahme abzugeben. Begründet wird diese einerseits, dass ohne Angaben von Daten und des Rechtsgrundes, wonach die Einbürgerung erfolgen sollte, bekannt sind, daher auch die Magistratsabteilung 61 um keine Stellungnahme zu den Vorwürfen ersucht werden konnte und andererseits die Vollziehung in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten gem. Art. 11 Abs. 1 Z 1 des Bundesverfassungsgesetztes ausschließlich in die Kompetenz der Länder fällt. Allerdings darf zur Frage betreffend Doppelstaatsbürgerschaft mitgeteilt werden, dass das österreichsiche Staatsbürgerschaftsgesetz die Vermeidung von Doppel- bzw. Mehrfachstaatsangehörigkeiten vorsieht. Der Gesetzgeber kommt damit einer sich aus dem Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit (BGBI.471/1975) ergebenden Verpflichtung nach. Ein Territiorialprinzip, wie es in den USA gibt - durch Geburt in diesem Land automatisch auch Staatsangehöriger dieses Landes zu sein, ist im österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetz nicht verankert. In der Hoffnung, Ihnen mit dieser Information geholfen zu haben verbleibe ich, mit freundlichen Grüßen, Mag. Philipp Ita

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